Einsprüche beim RP Gießen, Regionalplan Mittelhessen


Einsprüche an RP Gießen zum Entwurf des Regionalplans Mittelhessen i.R. der 2. Offenlage, hier: Dagobertshausen

(1) Einspruch zum Entwurf des RPM, hier: VRG Industrie und Gewerbe Planung G326 – Stellungnahme eingereicht am 17.07.2025 an RP Gießen

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Kurzfassung Stellungnahme 1: Flächenausweisung Vorranggebiet Industrie und Gewerbe Planung G326

 

Die BI Kein Görzhausen IV - Stopp den Flächenverbrauch! e.V. und die Stadtteilinitiative Leben und Wohnen in Dagobertshausen erheben in einer umfangreichen gemeinsamen Stellungnahme Einspruch gegen den Entwurf des RPM i.R. der 2. Offenlegung; hier: Ausweisung der Fläche G326 als VRG-Industrie und Gewerbe Planung. Seit der verspäteten Nachmeldung der 24 ha großen Fläche im März 2024 durch die Stadt Marburg wurden eine Ortsbegehung am 04.07.2024 sowie zwei Regionalpolitische Foren am 17.09.2024 und 13.11.2024 mit jeweils rund 70 Bürger*innen sowie Kommunal- und Regionalpolitiker*innen bzw. Mitgliedern der Regionalversammlung durchgeführt.  Der einhellige Appell an die Verantwortlichen war, G326 nicht zuzustimmen.

Die politische Auswahlentscheidung für Dagobertshausen wird als willkürlich erachtet. Die widersprüchlichen Begründungen der Stadt Marburg zum Bedarf von Görzhausen IV G326 wirken konstruiert und sind wenig plausibel. Angesichts von Nachverdichtungspotentialen in den bestehenden Gebieten Görzhausen I (36 ha) und II (12 ha), den Flächenoptionen von Görzhausen III G311 (17 ha) sowie rückläufiger Entwicklungen der Pharmaunternehmen mit einem drastischen Stellenabbau bei Biontech (bis zu 350 Mitarbeiter*innen) und CSL (rd. 500 Mitarbeiter*innen) und einem rd. 40.000 qm freiwerdenden Komplex ist ein weiterer Bedarf nicht belegbar.

Bei verantwortlicher Gesamtabwägung verbietet sich jegliche Erweiterung bzw. Umwandlung in Gewerbefläche sowohl auf Dagobertshäuser als auch auf Michelbacher Gemarkung. Eine sachorientierte und ermessensfehlerfreie Prüfung insb. hinsichtlich von Schutzfunktionen gegenüber der direkt angrenzend lebenden Wohnbevölkerung wie auch der Natur und bereits vorhandener Kompensationsflächen muss zu dem Ergebnis gelangen, dass das geplante Vorranggebiet Industrie und Gewerbe nicht in den Regionalplan einfließen darf. Aufgrund der unmittelbaren Nähe von nur 43 m Entfernung zum Siedlungsgebiet, der Vorbelastungen durch die fortschreitende Expansion von Hofgut und Reitsportanlage und erwartbarer weiterer Immissionskonflikte ist es völlig gebietsunverträglich.

Eine adäquate Verkehrsanbindung von G326 ist nicht gegeben. Zudem widerspricht das Vorhaben Marburgs eigener Planung (z.B. Photovoltaikanlagen, Klimaziele) und den Zielen des Landesentwicklungs- und Regionalplans. Die Stellungnahme hebt auch auf den Erhalt des regionalen Freiraums ab. Hierzu werden verschiedene fachliche Aspekte beleuchtet, die zwingend für die Beibehaltung der Flächen als VRG/VBG Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Grundwasserschutz, Regionaler Grünzug, Natur und Landschaft - sowie zusätzlich für besondere Klimaschutzfunktionen sprechen. Demgegenüber ist die Strategische Umweltprüfung (SUP), die die Festlegung eines Vorranggebiets (VRG) Industrie und Gewerbe Planung von G326 im Regionalplan aus raumordnerischer Sicht als grundsätzlich geeignet erachtet, wenig differenziert bzw. eher plakativ gehalten.


(2) Einspruch zum Entwurf des RPM, hier: Großflächige Planänderungen und Flächen-Neuklassifizierung – Stellungnahme eingereicht am 09.07.2025 an RP Gießen

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SN DAGO Flächenneuklassifizierung Vordr
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Kurzfassung Stellungnahme 2 (Stadtteilinitiative): Großflächige Planänderungen mit „Zurückstellung der Belange Landwirtschaft, Klima, Regionaler Grünzug für Eigenentwicklung“

 

Im Vergleich zum noch gültigen RPM 2010 sind im aktuellen Regionalplanentwurf neben dem umstrittenen Gewerbe- und Industriegebiet (24 ha) drei großflächige Planänderungen (rd. 22 ha) zwecks „Entwicklungsmöglichkeiten für Eigenbedarf“ ausgewiesen. Die kryptischen Formulierungen sind ohne Zusatzinformationen und Begründungen nicht nachvollziehbar. 

Die neu klassifizierten Flächen für Eigenentwicklung mit „Zurückstellung der Belange Landwirtschaft und Regionaler Grünzug“ grenzen an die Reitsportanlage und den Hofgutkomplex an. Die eigentliche Planungsabsicht wird in der Beschlussvorlage VO/2715/2025 der Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2025 nicht offenkundig bzw. „verschleiert“. Auf Anfrage der Stadtteilinitiative hat der RP Gießen am 02.07.2025 mit Bezug auf einen Antrag des Hofguts „Rücknahme des VRG Regionaler Grünzug und VRG Landwirtschaft und Festlegung als VBG Landwirtschaft zwecks Erweiterung der Reitsportanlage und der Stellplatzflächen“ mitgeteilt: „Aus der Synopse ist erkennbar, dass dem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, sondern nur in einem Umfang von ca. 5 ha. … Die Zurückstellung des Vorranggebiets Landwirtschaft und des Regionalen Grünzugs in o.g. Umfang ermöglicht es der Stadt Marburg grundsätzlich, im Rahmen ihrer Planungshoheit eine Bauleitplanung für die Erweiterung der Reitsportanlage einzuleiten." Dem Vernehmen nach hat der Magistrat das Planungsvorhaben, das mittels einer Flächenneuausweisung realisiert würde, befürwortet und beschlossen.

Fazit 

Die einschneidenden Planänderungen wirken sich gravierend auf die Stadtteilentwicklung von Dagobertshausen aus. Das Gewerbe- und Industriegebiet G326 und eine nochmalige Erweiterung der Reitsportanlage und Eventeinrichtungen des Hofguts sind völlig gebietsunverträglich. Sie führen zu einer weiteren Zuspitzung der städtebaulichen Fehlentwicklung, die sich zulasten der Natur und Ackerflächen sowie der Wohn- und Lebensqualität des Ortes auswirken wird. Daher werden sie von der Stadtteilinitiative, den Bürger*innen sowie dem Ortsbeirat vehement abgelehnt (s. Beschluss des Ortsbeirats vom 13.03.2024 zu Görzhausen IV – Nachmeldung der Fläche zwischen Görzhäuser Hof und Dagobertshausen für den RPM). 

Die Zurückstellung der VRG Landwirtschaft und Regionaler Grünzug an Ortsrändern, die eine große Öffnung für eine ungesteuerte „Eigenplanung“ begünstigt, wird grundsätzlich ablehnt.

Eine verantwortungsvoll handelnde Regionalversammlung (RV), die bei ihren Entscheidungen eine Gesamtabwägung aller Faktoren und die rasant zunehmende klimapolitische Problemlage zu berücksichtigen hat, erfordert eine durchgängige qualitativ bewertende Aufgabenwahrnehmung. Die beschwichtigenden Argumente, wonach Planungen – wenn überhaupt – erst in 10 bis 15 Jahren realisiert würden oder „die Kommunen selbst am besten wissen, welche Flächen ausgewiesen werden sollten“, belegen die unzureichende Steuerung der RV und eine Ignoranz gegenüber den berechtigten Interessen der Anwohner*innen.



Verspätete Nachmeldung Görzhausen IV (G326) im fortgeschrittenen Verfahren der Neuaufstellung RPM

Bürgeranfrage vom 08.10.2024 

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Die verspätete Nachmeldung der Universitätsstadt Marburg im März 2024 zur Ausweisung eines neuen 24 Hektar großen „Gewerbe- und Industriegebiets“ Görzhausen IV (G 326) in der Gemarkung Dagobertshausen wirft einige grundsätzliche Fragen auf:

  1. Ist die Öffnung zur Nachmeldung innerhalb eines durchdeklinierten Verfahrensablaufs verwaltungsrechtlich zulässig?
  2. Erfolgt eine Nachmeldung in einem formal geregelten Verfahren, das gegenüber allen Kommunen gleichermaßen kommuniziert ist?
  3. Was sind die Voraussetzungen bzw. objektiven Kriterien für eine Nachmeldung?

Der Regionalplan Mittelhessen befindet sich in einem seit mehreren Jahren laufenden Verfahren der Neuaufstellung auf der Grundlage abgeschlossener Gemeindebefragungen, Gutachten (z.B. Gewerbeflächenkonzept, Biotopverbundkonzept, Straßeninfrastruktur), Prüfungen, Grundsatzpapiere, Beschlüsse, Vorgaben des Landesentwicklungsplans etc. Es liegt ein umfangreicher Entwurf des Regionalplan Mittelhessen vom 23.09.2021 nebst Anlagen vor, zu dem eine 1. Offenlage erfolgte, nach der rund 2000 Stellungnahmen eingegangen sind. Im Verfahrensbuch über die Aufstellung und Änderung des Regionalplans nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz (Dezernat 31 Regionalplanung, Bauleitplanung, Gießen Sept. 2020) ist die Möglichkeit der Nachmeldung weder vorgesehen noch in Verfahrensschritten beschrieben worden.

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Antwort RP Gießen vom 10.10.2024 – Dezernat 31 Regionalplanung, Bauleitplaung

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vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bedauere, dass wir Ihr an uns herangetragenes Anliegen mit unseren bisherigen Rückmeldungen noch nicht vollständig abdecken konnten. Gerne werde ich nachfolgend versuchen, die hiesige planungsrechtliche Einschätzung zur (nachträglichen) Mitteilung kommunaler Planungsabsichten zwecks Berücksichtigung im Regionalplan, näher zu erläutern.

 

Das Raumordnungsgesetz (ROG) sieht die Mitteilung von kommunalen Planungsabsichten ausdrücklich zunächst für einen Zeitraum vor, der der Erstellung des Regionalplanentwurfes vorgelagert ist. 

 

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ROG sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigen oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen, sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.

 

Sinn und Zweck dieser gegenseitigen raumordnungsrechtlichen Beteiligungspflichten ist insbesondere alle notwendigen Informationen für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu erlangen, sowie dem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ROG bestehenden Auftrag der Raumordnung zur Abstimmung unterschiedlicher Anforderungen an den Raum und zum Ausgleich auftretender Konflikte gerecht werden zu können.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Kenntnisnahme und Berücksichtigung kommunaler Planungsabsichten darüber hinaus insoweit für eine sachgemäße, zweck- und rechtmäßige Planaufstellung von Bedeutung ist, als § 1 Abs. 3 ROG vorsieht, dass die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums (wie sie durch die Regionalplanung erfolgt), die Entwicklung, Ordnung und Sicherung seiner (auch kommunaler Planungshoheit unterliegender) Teilräume, berücksichtigen soll. Ferner auch insoweit, als dass § 7 Abs. 2 S. 1 ROG vorgibt, dass bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Eine weitere Bedeutung kommunaler Planungsabsichten im Hinblick auf die Aufstellung von Zielen der Raumordnung, wie sie die Vorranggebiete für Gewerbe (Planung) und Siedlung (Planung) bspw. darstellen, ergibt sich dann auch daraus, dass solche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG abschließend abgewogen sein müssen um ihre Bindungswirkungen zu entfalten.

 

Sie verweisen vor diesem Hintergrund zutreffend darauf, dass im Hinblick auf den aktuell vorliegenden Regionalplanentwurf, der bereits ein erstes Offenlageverfahren durchlaufen hat, eine Gemeindebefragung bereits stattgefunden hat und insoweit „abgeschlossen“ ist. Die von Ihnen in Bezug genommene Gemeindebefragung wurde im Jahr 2018 durchgeführt und über ihre Ergebnisse im Rahmen der Planaufstellung in den Jahren 2018 und 2019 beraten und informiert. Seither sind gut sechs Jahre vergangen. Nach hiesiger Rechtsauffassung kann die Mitteilung von kommunalen Planungsabsichten im einem langjährigen Planungsprozess, wie dem der Aufstellung des Regionalplans Mittelhessen, daher nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass eine Gemeindebefragung zur Planung bereits durchgeführt wurde. Insbesondere im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung kommunaler Planungsabsichten im raumordnungsrechtlichen Regelungsgefüge erfordert die sach- und rechtsgemäße Durchführung eines langjährigen Planungsverfahrens im Hinblick auf die Wahrung kommunaler Rechte – schließlich stellt die Aufstellung von Zielen der Raumordnung in einem Regionalplan einen Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Planungshoheit dar, der gerechtfertigt sein muss – auch die Aufnahme später gemeldeter Planungsabsichten in den Planentwurf.

 

Dies gilt sinngemäß auch für Planungswünsche, die nach dem ersten Offenlageverfahren vorgetragen werden. Diesbezüglich ergibt sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 ROG insoweit nichts Anderes. Nach dieser Vorschrift können Stellungnahmen, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist während eines Offenlageverfahrens abgegeben werden, ausgeschlossen sein. Diese Vorschrift kann nach hiesigem Dafürhalten nicht dafür herangezogen werden, Sachverhalte die gemäß der vorstehenden Ausführungen abwägungsrelevant sind und sonstige Rechtmäßigkeitsanforderungen der Planung betreffen, im weiteren Planverfahren zu ignorieren. Ein Ausschluss im Wege der Präklusion ist daher nur insoweit möglich, als insbesondere die Anforderungen aus dem Abwägungsgebot auch ohne die betroffenen Informationen erfüllt werden können.  

 

Dabei bedeutet die Aufnahme einer neuen Fläche in den Planentwurf, für die dann in einem weiteren Beteiligungs- und Offenlageverfahren noch einmal vollumfänglich Stellungnahmen abgegeben werden können, nicht, dass sich diese Fläche überhaupt, oder in dem gemeldeten Umfang, als Festlegung in dem Plan, wie er dann schließlich Rechtskraft erlangt, wiederfindet. Die nachträgliche Aufnahme in den Planentwurf ist hiesiger Auffassung nach vielmehr erforderlich um den dargestellten Erfordernissen einer sach- und rechtgemäßen Abwägung und der Berücksichtigung kommunaler Belange Rechnung zu tragen.

 

Für die nachträglich mitgeteilten Flächen kann sich dann zusätzliches Abwägungsmaterial aus der zweiten Offenlage ergeben, sofern insoweit Stellungnahmen eingehen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dabei sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle Belange abwägungsrelevant, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sindNach der zweiten Offenlage sind diese nachträglich gemeldeten Flächen dann im Lichte der eingegangen Stellungnahmen, sowie auf Grundlage des Planungskonzeptes für den Regionalplan zu bewerten. Auf dieser Basis kann dann eine abschließenden Entscheidung durch die Regionalversammlung erfolgen, die sich, fachlich begründet, auch gegen eine Aufnahme dieser Flächen in die Planung aussprechen könnte.

 

Zusammenfassend lässt sich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen nach alledem festhalten:

 

  1. Die Mitteilung kommunaler Planungsabsichten ist nach hiesiger Auffassung rechtlich zulässig und die Aufnahme der gemeldeten Flächen in den weiteren Planungsprozess, zumindest zum jetzigen Verfahrenstand, in der Regel auch rechtlich geboten. Insoweit handelt es sich, was die rechtlichen Vorgaben angeht, auch nicht um einen vollständig durchdeklinierten Verfahrensablauf. Bei langjährigen Planungsverfahren erfordern die rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße planerische Abwägung und im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit, dass eine Möglichkeit zur Aufnahme aktueller Entwicklungen in die planerische Bewertung gegeben wird. Sofern die Darstellung in dem von Ihnen angeführten Verfahrensbuch etwas anderes suggeriert ist das ggf. dem Versuch einer möglichst übersichtlichen und verständlichen systematischen Einordnung der durchaus komplexen Materie geschuldet. Insoweit bitte ich um Nachsicht. 

 

  1. Es besteht kein formell geregeltes Verfahren für die Mitteilung kommunaler Planungsabsichten nach bereits durchgeführten Mitteilungen i.S.v. § 9 Abs. 1 ROG sowie nach der Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG. Kommunale Planungen können aber während eines langjährigen Verfahrens zur Aufstellung eines Regionalplans nicht ausgesetzt werden. Insoweit besteht, je mehr das aktuelle Planungsverfahren voranschreitet, zunehmend die Herausforderung, wie kommunale Planverfahren und Planungsabsichten angemessen berücksichtigt und in den Planprozess integriert werden können.

 

  1. Für die Mitteilung von Planungsabsichten gibt es keine objektiven Voraussetzungen oder Kriterien. Sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die im Sinne der obigen Darstellungen abwägungsrelevant sind oder deren Bewertung für die angemessene Behandlung kommunaler Selbstverwaltungsrechte erforderlich sind, sind die Flächen für eine weitere Bewertung im Planungsprozess aufzunehmen. Für ein zweites Offenlageverfahren besteht allerdings gem. § 9 Abs. 3 ROG die Möglichkeit, dieses auf Änderungen gegenüber dem Planentwurf, wie er Gegenstand der ersten Offenlage war zu beschränken. Daraus ergeben sich ggf. Anknüpfungspunkte dafür, dass Planungsabsichten, die erst in einem erneuten Beteiligungsverfahren mitgeteilt werden, nicht mehr zwingend in das Verfahren aufzunehmen sind. 

 

Ihren „vorsorglichen Einspruch“ werden wir entsprechend der vorgenannten Ausführungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigen.

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Vorsorglicher Einspruch und Bitte um Prüfung 18.04.2024: "Nachmeldung einer Fläche (GH IV Dagobertshausen) im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020 (VO/1791/2024)" bei der Oberen Landesplanungsbehörde des RP Gießen

Am 18.04.2023 wurde gegen die Nachmeldung bzw. Planungsabsichten der Stadt Marburg zur Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets für Görzhausen IV in der Gemarkung Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020 vorsorglich Einspruch erhoben. Der RP Gießen wurde um eine sachgerechte Prüfung der Angelegenheit gebeten und darum, die im Schnellverfahren erfolgte Nachmeldung umgehend zu stoppen.

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18_04_2024 Auszug Vorsorglicher Einspruc
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Eilanfrage an RP Gießen: Nachmeldung einer Fläche von 24 Hektar zwischen dem Gewerbestandort Görzhäuser Hof und Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020

Zum Hintergrund: 

In der Ortsbeiratssitzung am 13.03.2024 wurden die Dagobertshäuser Bürgerinnen und Bürger von Oberbürgermeister Dr. Spies und der Fachdienstleiterin der Stadtplanung Manuela Klug zu „Görzhausen IV – Nachmeldung einer Fläche zwischen dem Gewerbestandort Görzhäuser Hof und Dagobertshausen im Zuge der Offenlage des Regionalplans Mittelhessen 2020“ informiert. 

 

Neben Informationen zur Auswahlentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt Marburg kurzfristig beim Regierungspräsidium Gießen anmelden müsse, wo sie sich eine weitere Erweiterung des Pharmastandorts vorstellen könnte. Das würde an einem aktuellen Gerichtsurteil, das die bisher üblichen Abweichungsverfahren von der Regionalplanung deutlich erschwere.

 

Da viele Fragen offengeblieben sind, wie z.B. Inwieweit ist eine verspätete Nachmeldung überhaupt noch möglich? Ist ein Industriegebiet in unmittelbarer Nähe zu einem reinen Wohngebiet mit einer Entfernung von nur rund 43 Meter überhaupt zulässig?, erfolgte im Vorfeld der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22.03.2024 eine Eilanfrage bzw. Nachtragsanfrage an den RP Gießen, die zeitnah beantwortet wurden.


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20_03_2024 Eilanfrage an RP Gießen Nachm
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21_03_2024_RP Gießen Antwort1 Eilanfrage
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28_03_2024 Nachtraganfrage an RP Gießen.
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04_04_2024_RP Gießen Antwort2 Eilanfrage
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