Zum Hintergrund: "Der Ausbau der Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebe sorgt in Dagobertshausen seit Jahren für Streit. Nun hat die Stadtverwaltung das neueste Projekt genehmigt: Den Umbau des Hofs Mengel zu einem Landhotel. Die Stadtteilinitiative und der Ortsbeirat finden das Vorhaben 'überdimensioniert'“. (OP vom 19.05.2021, S. 3)
Widerspruch nach §§ 68 I 1, 40 I VwGO
gegen die Genehmigung des Bauantrags: Sanierung, Umbau und Umnutzung Gesamtanlage Hof Mengel Im Dorfe 7 (BTB 327/2019) Mengelhof Neubau
Bauherr: Andreas Pohl
Antragsdatum: 27. September 2019
Genehmigt durch die Stadt Marburg (Fachbereich: Planen, Bauen, Umwelt) mit Bescheid vom 30.03.2021
HAUPTARGUMENTE DES WIDERSPRUCHS
Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung ist zulässig aber nicht begründet. Die Widersrpuchsführer sind nicht in ihren Rechten verletzt, die Baugenehmigung verstöst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, insofern gilt § 34BauGB, wonach ein Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung … in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt… .
Ein Nachbar (Widerspruchsführer), dessen Grundstück innerhalb eines angrenzenden Planungsgebietes liegt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremder Nutzung im angrenzenden faktischen Planungsgebiet. Die angrenzenden Bebauungsplangebiete bilden nicht die nähere Umgebung für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück (Mengelhof).
Obschon das maßgebliche Gebiet (Innenbereich Dagobertshausen) mit der Nutzungsänderung des Hofs Mengel zum Hotel einen landwirtschaftlichen Betrieb verliert, verbleiben mit den nach wie vor vorhandenen Hofstellen weitere landwirtschaftliche Betriebe, die die nähere Umgebung weiterhin als Dorfgebiet prägen. Daran ändern auch die bereits zuvor im Innenbereich umgenutzten Liegenschaften (Hof Scherer etc.) nichts.
Entgegen der Auffassung der Widerspruchsführer liegt kein Widerspruch zu der Eigenart oder der Zweckbestimmung des Baugebiets durch das streitgegenständliche Vorhaben vor, weil es sich bei dem Hotel mit Tagungsräumen um die einzige Einrichtung dieser Art im Ort handelt (Das auf dem angrenzenden Hofgut Dagobertshausen angrenzende „Schlafgut“ steht nur in Verbindung mit Veranstaltungen auf dem Hofgut zur Verfügung und zählt daher nicht als Einrichtung dieser Art)
Da das Vorhaben im faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig ist, ist ein Widerspruch zur Zweckbestimmung dieser Einrichtung ebenfalls nicht begründet.
Für sich allein betrachtet sind die geplanten hotel- bzw. konferenzmäßigen Einrichtungen (28 Zimmer, 5 Konferenzräume, Küche, Wintergarten etc.) auch nicht überdimensioniert. Sofern die Widerspruchsführer zur Begründung des Verstoßes auf die sukzessiv bereits erteilten Genehmigungen betreffend der Gesamtanlage (Hofgut, Reitsportanlage, Hotelkomplex, Restaurant etc.) verweisen, „greift dies nicht durch“, weil im vorliegenden Rechtsstreit nur die hier streitgegenständliche Baugenehmigung des Hofes Mengel beurteilt wird.
Hinweis: Der zuvor von der Stadtteilinitiative vorgetragene „Globalwiderspruch“ gegen die zusammenhängende Gesamtanlage der örtlichen Gewerbebetriebe wurde bereits zuvor als rechtlich unzulässig von der Stadt zurückgewiesen
Die von den Widerspruchsführern angeführte Argumentation, dass das Bauvorhaben im Zusammenspiel mit den weiteren Nutzungen des Hofgutes Dagobertshausen, Reitsportanlage etc. eine wesentlich intensivere Nutzung der Gesamtanlage nach sich ziehen wird, wird zurückgewiesen („An- und Abreiseverkehr werden einen für ein Hotel normalen Umfang auslösen“).
Nach § 1 Abs. 3 S. 2BauGB hat niemand einen Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen. Der Planungspflicht der Gemeinde gem. Abs. 3 S. 1 entspricht kein subjektives Recht des Bürgers.
Es bleibt auch hier allein das Gebot der Rücksichtnahme (s.o.) maßgeblich. Entscheidend ist daher, ob die Widerspruchsführer aufgrund der konkreten Belastungswirkungen des Vorhabens als Nachbarn unzumutbar betroffen sind. Dies ist zu verneinen.
Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade gegen Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist.
Hinweis: Der OBR hatte seinerzeit zwar der vom 19.05.2020 (Az. BTB 326/2020) vorgelegten Abrissgenehmigung einiger Gebäude auf dem Mengelhof zugestimmt, nicht aber dem mit Bescheid vom 30.03.2021 genehmigten Bauantrag (Az. BTB 327/2021).
Die vom OBR vorgetragenen Bedenken wurden, soweit es für die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsnormen relevant gewesen ist, auch berücksichtigt und abgewogen. Jedenfalls würde hieraus auch kein Drittschutz erwachsen.